Verkehrsrecht – Unfallschadenregulierung
Sie sind in einen Unfall verwickelt worden? Unschuldig?
Recht haben und Recht bekommen sind oftmals zwei verschiedene Dinge! Wir helfen Ihnen schnell und kompetent bei Verkehrsunfällen.
Wir ermitteln den Versicherer des Unfallgegners und sorgen für die Durchsetzung Ihrer Ansprüche:
- Schadensersatz
- Nutzungsausfall
- Mietwagenkosten
- Totalschaden
- Abrechnung auf Gutachtenbasis
- Schmerzensgeld
- Verdienstausfall
- Dauerschaden
- Rente
- Haushaltsführungsschaden
- Kapitalisierung und Abfindung
Zunächst geht es bei den Verhandlungen mit dem Haftpflichtversicherer des Schädigers um die Übernahme des Sachschadens. Dabei handelt es sich also vor allem um die Reparaturkosten oder die Erstattung des Wiederbeschaffungswertes Ihres Kraftfahrzeugs sowie zahlreicher Nebenkosten.
Vielfach wissen Geschädigte nicht, was alles ersetzt verlangt werden kann! Gerade in diesem Bereich kann man ohne anwaltliche Vertretung viel Geld verschenken, weil die Haftpflichtversicherungen nicht nur versuchen, die Entschädigungsleistung möglichst gering zu halten, sondern auch, weil gerade bei nicht anwaltlich vertretenen Unfallopfern versucht wird, die Regulierung des Schadens in die Länge zu ziehen, obwohl die Haftungslage eindeutig ist.
Sind Sie bei dem Verkehrsunfall verletzt worden, haben Sie neben einem Anspruch auf Schmerzensgeld auch Anspruch auf Erstattung Ihres Verdienstausfalls bzw. Ihres Erwerbsschadens und Ersatz der Heilbehandlungskosten, soweit die Krankenversicherung nicht eintritt. Auch vermehrte Bedürfnisse wie die Kosten einer Kurbehandlung, Umschulungsmaßnahmen, orthopädische Hilfsmittel oder ein Haushaltsführungsschaden sind zu ersetzen. Unter Umständen besteht ein Rentenanspruch, der ohne professionelle Hilfe eines Verkehrsrechtsanwalts für den Geschädigten kaum zu überblicken, geschweige denn zu berechen sein wird. Im Fall der Tötung eines nahen Angehörigen haben die Hinterbliebenen neben dem Ersatz der Beerdigungskosten Anspruch auf Übernahme der Unterhaltsverpflichtungen des Getöteten. Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch der Schock, der durch den Unfalltod des Angehörigen herbeigeführt wird, Ansprüche begründen.
Personenschaden & Schmerzensgeld
Der bei Verkehrsunfällen am häufigsten vorkommende Personenschaden ist das sogenannte „Halswirbelsäulen-Syndrom (HWS-Syndrom)”, auch „Schleudertrauma” genannt. Ursache dieses mit erheblichen Nacken- und Kopfschmerzen verbundenen Krankheitsbildes ist eine Überdehnung der Halswirbelsäule als Folge eines Zusammenstoßes mit einem anderen Fahrzeug. Das Besondere an dieser Verletzung ist, dass die Schmerzen nicht sofort nach dem Unfall, sondern erst bis zu 24 Stunden später auftreten. Unterschieden werden Verletzungen 1. bis 3. Grades. Bei einem einfachen HWS-Syndrom mit einer Arbeitsunfähigkeit von etwa 2 Wochen bewegt sich ein angemessenes Schmerzensgeld zwischen 600 und 800 €.
Und wer trägt die Kosten der anwaltlichen Vertretung?
Die Anwaltskosten übernimmt regelmäßig der gegnerische Haftpflichtversicherer. Wenn Sie unverschuldet in einen Unfall verwickelt wurden, müssen der Gegner und dessen Versicherung die Anwaltskosten ebenso wie auch mögliche Gerichtskosten als Folgeschaden tragen. Als Geschädigter gehen Sie also kein Risiko ein, sondern befinden sich vielmehr auf der sicheren Seite!
Eine etwaig bestehende Rechtsschutzversicherung trägt zudem ohnehin das Kostenrisiko.
Im Falle eines Unfalls sind Sie meist auf sich allein gestellt. Hier ein paar Tipps, damit Sie Ihrem Recht später nicht hinterherlaufen müssen:
- Unfallstelle sichern, sofort die Polizei und wenn nötig einen Rettungswagen rufen.
- Kühlen Kopf bewahren! Nicht vom Unfallgegner einschüchtern lassen.
- Keine spontanen Schuldanerkenntnisse vor Ort abgeben!
- Nichts verändern, bevor die Polizei eintrifft. Wird doch etwas bewegt, Skizze anfertigen oder fotografieren.
- Unfallbericht ausfüllen. Am besten das entsprechende Formular immer im Handschuhfach mitführen. Falls Sie den Unfallbericht nicht zur Hand haben, notieren Sie den Namen des Fahrers (Führerschein) und den des Kfz-Halters (Fahrzeugschein), das amtliche Kennzeichen sowie die Versicherungsgesellschaft und Versicherungsnummer des Unfallgegners. Gehen Sie mit diesen Daten sofort zum Verkehrsanwalt!
- Überprüfen Sie das Protokoll der Polizei, korrigieren Sie Unstimmigkeiten und falsche Sachverhalte.
- Lassen Sie sich vor Ort von nichts und von niemandem beeinflussen. Nehmen Sie keine „kostenlosen” Angebote von unseriösen „Unfallhelfern” (Abschleppunternehmen, Werkstätten, Mietwagenfirmen) an, mit denen die Abtretung Ihrer Schadensersatzansprüche verbunden ist.
- Werden Sie über die Notrufsäule oder den Zentralruf der Autoversicherer mit der Kfz-Haftpflichtversicherung Ihres Unfallgegners verbunden, lassen Sie sich auch von dieser nicht verunsichern oder beeinflussen!
- Wenn der Kfz-Haftpflichtversicherer bei Ihnen anruft oder sonst Kontakt mit Ihnen aufnimmt: Erfragen Sie die Schadennummer des Versicherers und wenden sich mit dieser an Ihren Verkehrsanwalt. Treffen Sie ohne Rücksprache mit Ihrem Anwalt keine Vereinbarungen mit der Versicherung über pauschale Entschädigungen, die Wahl der Werkstatt oder den Verzicht auf die Einschaltung eines eigenen Sachverständigen! Verweisen Sie die Versicherung im Zweifel einfach an Ihren Verkehrsanwalt! So können Sie sich sicher sein, dass alles in geordneten Bahnen verläuft.
Rufen Sie uns an. Wir helfen Ihnen sofort!
Weitergehende allgemeine Informationen zum Verkehrsrecht erhalten Sie auch unter www.anwalt.org.
Ihr zuständiger Anwalt Jürgen Stomper:
- Tel: (02241) 9669-13
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- Fax: (02241) 9669-24
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Ihr zuständiger Anwalt Michael Geilen:
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