RSW Rechtsanwälte – Vergütung
Der Vergütungsanspruch der Rechtsanwälte ist gesetzlich im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt. Die Vergütung wird im Wesentlichen von dem Gegenstandswert und dem Umfang der Tätigkeit bestimmt.
In vielen Fällen müssen die Anwaltskosten von Ihrem Gegner erstattet werden.
Für außergerichtliche Kosten gilt dies z.B.
- in Unfallsachen, wenn Sie sich als unschuldiges Verkehrsopfer von einem Anwalt vertreten lassen (bei einer Teilschuld werden die Kosten von dem Schädiger anteilig übernommen),
- wenn Ihr Schuldner sich in Verzug befindet und Sie danach einen Anwalt beauftragen,
- wenn Ihr Schuldner eine zu einem bestimmten Zeitpunkt zu erbringende Zahlung nicht geleistet hat, z.B. der Mieter die Mietzahlung nicht bis zum dritten Werktag eines Monats an Sie überwiesen hat,
- der Schuldner Ihnen mitgeteilt hat, dass er nicht zahlen werde, oder
- der Schuldner sich weigert, den abgeschlossenen Vertrag mit Ihnen ordnungsgemäß zu erfüllen.
Für Kosten im gerichtlichen Verfahren gilt dies, sofern Sie mit Ihrem Anspruch zu mehr als 50% durchdringen und Ihrer Klage insoweit durch das Gericht stattgegeben wird. Für die Anwaltskosten müssen Sie (oder Ihr Rechtsschutzversicherer) zwar in Vorlage treten; Ihr Anwalt kümmert sich jedoch um die Anmeldung und Beitreibung Ihres Kostenerstattungsanspruches vor Gericht, und das ohne Zusatzkosten für Sie.
Sind Sie rechtsschutzversichert und müssen eine Selbstbeteiligung tragen, entfällt diese Zahlungspflicht unter Umständen, wenn Ihr Prozessgegner Kosten zu erstatten hat. Denn die von der Gegenseite zu zahlenden Kostenbeträge sind vorrangig auf die von Ihnen gezahlte bzw. zu zahlende Selbstbeteiligung zu verrechnen und werden nur darüber hinaus an Ihren Rechtsschutzversicherer zurückerstattet. Dies gilt im Übrigen auch im Rahmen der außergerichtlichen Vertretung.
Wir schließen mit unseren Mandanten aber auch Honorarvereinbarungen. Es kommt sowohl die Vereinbarung eines Zeithonorars als auch die Vereinbarung eines Pauschalhonorars in Betracht. Durch den Abschluss einer Honorarvereinbarung soll eine angemessene Relation zwischen dem Honorar und dem Wert unserer Dienstleistung erreicht werden.
Sind Sie aus wirtschaftlichen Gründen nicht in der Lage, die Kosten eines Rechtsstreites zu tragen, können wir für Sie bei Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragen. Gewährt das Gericht Ihnen Prozesskostenhilfe, werden die Gerichtskosten, Zeugen- und Sachverständigengebühren ebenso wie die Kosten des eigenen Anwaltes von der Staatskasse übernommen; die Kosten des Gegenanwaltes müssen Sie nur dann (teilweise) übernehmen, wenn Sie den Rechtsstreit (teilweise) verlieren. Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe müssen Sie einen Formularantrag ausfüllen, den wir für Sie zum Download bereit halten. Bitte vergessen Sie nicht, alle in dem Formular erwähnten Einkommensnachweise und sonstigen Belege beizufügen.
In Strafsachen kann Ihnen in vergleichbaren Fällen unter bestimmten, gesetzlich festgelegten Voraussetzungen ein Anwalt auf Staatskosten als Pflichtverteidiger beigeordnet werden, wenn es sich um einen besonders schwerwiegenden Strafvorwurf handelt, z.B. ein Verbrechen. Dafür bedarf es keines Formularantrages. Den Antrag können wir für Sie bei Gericht stellen.
Haben Sie noch Fragen? Sprechen Sie uns an.
Den Wortlaut zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) finden Sie hier. Die einzelnen Gebührentatbestände zum RVG finden Sie hier. Die Gebührentabelle finden Sie hier. Den Antrag für Prozesskostenhilfe finden Sie hier.