Gewerblicher Rechtsschutz
Zum gewerblichen Rechtsschutz gehört das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), das Markenrecht, das Patentrecht, das Gebrauchsmusterrecht, das Arbeitnehmererfinderrecht, das Geschmacksmusterrecht sowie das Urheber- und Presserecht.
Wettbewerbsrechtliche Prozesse haben ihre Wurzeln fast immer darin, dass entweder ein Gewerbetreibender bereits einen Wettbewerbsverstoß begangen hat, den er zukünftig unterlassen soll, oder dass er von vornherein davon abgehalten werden soll, einen solchen überhaupt erst zu begehen.
Vorrang vor einer Klage hat die einstweilige Verfügung. Sie stellt die typische Prozessart des Wettbewerbsrechts dar. Sie ermöglicht es dem Unterlassungsgläubiger, in kürzester Zeit einen vollstreckbaren gerichtlichen Titel zu erlangen und gibt dem Unterlassungsschuldner schnell Klarheit darüber, was er in Zukunft zu unterlassen hat.
Allerdings hat die Praxis gezeigt, dass das kaufmännische Streben nicht primär auf die Führung eines Rechtsstreites ausgerichtet ist. Kaufleute sind vielmehr bemüht, einen vernünftigen Interessenausgleich zu finden und dafür unter Umständen auch da nachzugeben, wo sie nach ihrer Überzeugung im Recht sind. Es ist für niemanden angenehm, gegen einen Konkurrenten in einem Verfahren vorzugehen, bei dem ein Unterliegen in Kaufmannskreisen als Blamage angesehen wird und obendrein für den Gegner noch Reklame macht. Deshalb sollte es im Wettbewerbsleben nach Möglichkeit vermieden werden, auf „Biegen und Brechen“ einen Prozess einzuleiten.
Anders ist es bei der Verletzung von Patenten, Warenzeichen, Ausstattung und dergleichen, da hier in der Regel ein Prozess der einzig mögliche Weg ist, weitere Rechtsverletzungen zu unterbinden.
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, unlauteren Wettbewerb abzustellen, indem eine Strafanzeige gegen den Verletzer eingereicht wird. Die strafrechtliche Verfolgung nimmt jedoch im Allgemeinen eine nicht unerhebliche Zeit in Anspruch und steht dem Bedürfnis des Verletzten auf alsbaldige Unterlassung des Wettbewerbsverstoßes entgegen. Deshalb ist eine späte Bestrafung für den Verletzten oftmals wenig hilfreich.
Eine besondere Stellung im unlauteren Wettbewerb nimmt die wettbewerbsrechtliche Abmahnung ein. Danach regelt das UWG, dass der Gläubiger eines Unterlassungsanspruchs vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens den Schuldner abmahnen soll, d.h. ihn außergerichtlich auffordert, das wettbewerbswidrige Verhalten künftig zu unterlassen und ihm die Gelegenheit gibt, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewährten Unterlassungsverpflichtungserklärung beizulegen. Soweit die Abmahnung berechtigt ist, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen (z.B. Rechtsanwaltskosten) verlangt werden.
Im gewerblichen Rechtsschutz ist zu beachten, dass Ansprüche nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb auf Unterlassung oder Schadensersatz in 6 Monaten verjähren, von dem Zeitpunkt an, in welchem der Anspruchsberechtigte von der Handlung und von der Person des Verpflichteten Kenntnis erlangt.
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