Aktuelles
10.09.2025
Versammlungsrecht
Versammlung am Jahrestag der sog. „Brandnacht“ - des Luftangriffs der Alliierten - in Darmstadt darf stattfinden
Versammlung knüpft nicht unmittelbar an die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft an
Die unter anderem für das Versammlungsrecht zuständige 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Darmstadt hat dem Eilantrag eines Bürgers stattgegeben, der eine Versammlung in der Nacht vom 11. auf den 12.09.2025 in Darmstadt angemeldet hatte. Das mit Verfügung der Stadt Darmstadt vom 05.09.2025 ausgesprochene Versammlungsverbot halte einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
Zum einen knüpfe die Symbolkraft der sog. „Brandnacht“ – des Jahrestags des Luftangriffs
der Alliierten auf Darmstadt in der Nacht vom 11. auf den 12.09.1944 – nicht unmittelbar
an die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft an, weswegen die von der Stadt
herangezogene Spezialregelung des Hessischen Versammlungsfreiheitsgesetzes nicht
einschlägig sei.
Verwaltungsgericht: Gefahrenprognose der Stadt kann das Versammlungsverbot nicht begründen
Zum anderen könne die Gefahrenprognose der Stadt das Versammlungsverbot offensichtlich
nicht begründen. Diese stütze sich ausschließlich auf Vermutungen und politische Erwägungen, welche vor dem Hintergrund der Rechts- und Gesetzesbindung der Verwaltung
nach Art. 20 Abs. 3 GG nicht tragfähig seien. Auch eine etwaige Gesinnung eines Bürgers
rechtfertige für sich genommen kein Versammlungsverbot, solange keine unmittelbare Gefahr
bestehe. Das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit würde in verfassungswidriger
Weise verkürzt, wenn politisch kontrovers diskutierte Versammlungen unter erleichterten
Bedingungen verboten werden könnten.
Im Übrigen müsste eventuellen Gefahren zunächst mit entsprechenden Auflagen begegnet werden
Aber auch bei hypothetischer Unterstellung einer tragfähigen Gefahrenprognose wäre ein
Versammlungsverbot offenkundig unverhältnismäßig. In diesem Fall könnte den prognostizierten
Gefahren zunächst mit entsprechenden Auflagen begegnet werden.
Beschwerde
Die Stadt Darmstadt hat Beschwerde gegen den Beschluss eingelegt.
Angaben zum Gericht:
- Gericht:Verwaltungsgericht Darmstadt
- Entscheidungsart:Beschluss
- Datum:09.09.2025
- Aktenzeichen:3 L 3485/25.DA
Quelle:Verwaltungsgericht Darmstadt, ra-online (pm/pt)