Diesel-Abgasskandal: Neues Urteil des EuGH aus März 2023
Erleichterung für Schadensersatzansprüche von Käufern von Dieselfahrzeugen gegenüber den Herstellern nach dem Urteil des EuGH vom 21.03.2023, Aktenzeichen C-100/21
Der Europäische Gerichtshof hat mit seinem Urteil vom 21.03.23, Az. C-100/21 die Rechte der Käufer von Dieselfahrzeugen auf Schadensersatz gestärkt. Während nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof es bislang bei der Frage der Herstellerhaftung darauf ankam, ob der Hersteller – wie VW bei den EA 189 Motoren – vorsätzlich und sittenwidrig gehandelt hat, hat der EuGH nunmehr festgehalten, dass es für die Frage des Schadensersatz gegen die Hersteller ausreicht, dass diese fahrlässig eine unzulässige Abschalteinrichtung (z.B. das sogenannte „Thermofenster“) verbaut haben.
Die Frage, ob die Fahrzeughersteller tatsächlich Schadensersatz zu bezahlen haben, ist jedoch von den deutschen Gerichten noch zu klären. Dabei wird es darauf ankommen, ob die verbaute Technik als unzulässig angesehen wird.
Die Angabe „unzulässige Abschalteinrichtung“ weist darauf hin, dass die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems nach Feststellung des Kraftfahrt-Bundesamts (KBA) auf unzulässige Weise verringert wurde.
Auf der anderen Seite hat das KBA nach eigener Prüfung der betreffenden Abgasreinigungssysteme verschiedene Hersteller zur Anpassung der „Thermofenster“ aufgefordert. Die von der Volkswagen AG aus Gründen des Motorschutzes und der Betriebssicherheit der Fahrzeuge vor allem bei niedrigen Außentemperaturen verwendeten „Thermofenster“ wurden für zulässig befunden, wenn auch teilweise nur nach vom KBA geforderten Anpassungen. Diese Systeme – so das KBA auf seiner Homepage – würden die gesetzlichen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 hinsichtlich der Emissionen von leichten PKW und Nutzfahrzeugen erfüllen.
Wir vertreten die Auffassung, dass es sich bei den Abschalteinrichtungen um eine unzulässige Umgehung der EU Abgasvorschriften handelt, die somit eine Herstellerhaftung gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit der Verordnung Nr. 715/2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen begründet.
Falls Sie glauben, Ihr Fahrzeug könnte betroffen sein, prüfen wir Ihr Anliegen gerne und helfen Ihnen, etwaige Schadensersatzansprüche gegen die Hersteller von Diesel–Fahrzeugen durchzusetzen.
Rechtsanwalt Michael Geilen
Rechtsanwältin Sandra Gören geb. Schneider