Einstellung nur bei Kirchenmitgliedschaft?
Karlsruhe stärkt kirchliches Selbstbestimmungsrecht!
Von Andreas Wollweber, Fachanwalt für Arbeitsrecht, RSW Rechtsanwälte Siegburg
Das Problem: Kirchliche Autonomie trifft auf europäisches Antidiskriminierungsrecht
Dürfen kirchliche Arbeitgeber bei der Stellenbesetzung eine bestimmte Religionszugehörigkeit fordern? Diese Frage beschäftigt seit Jahren die Gerichte und berührt den Kern des Spannungsfelds zwischen dem verfassungsrechtlich garantierten Selbstbestimmungsrecht der Kirchen und dem europäischen Antidiskriminierungsrecht. Mit seinem Beschluss vom 29. September 2025 (Az. 2 BvR 934/19) hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) nun eine wegweisende Entscheidung getroffen, die das kirchliche Arbeitsrecht nachhaltig prägen wird.
Der Sachverhalt: Eine konfessionslose Bewerberin und die Folgen
Im Zentrum des Verfahrens steht Vera Egenberger, eine Sozialpädagogin, die sich 2012 bei der Diakonie auf eine Referentenstelle für ein Antirassismusprojekt beworben hatte. Die Stellenausschreibung verlangte die „Mitgliedschaft in einer evangelischen oder der ACK angehörenden Kirche und die Identifikation mit dem diakonischen Auftrag“. Da Egenberger aus der Kirche ausgetreten war, wurde sie nicht einmal zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen.
Was als individueller Rechtsstreit begann, entwickelte sich zu einem grundsätzlichen Konflikt zwischen nationalem Verfassungsrecht und europäischem Unionsrecht.
Der Verfahrensgang: Ein juristisches Ping-Pong-Spiel
Der Fall durchlief alle Instanzen und wurde zu einem beispiellosen juristischen Ping-Pong-Spiel zwischen den höchsten Gerichten Europas:
Erste Instanz: Das Arbeitsgericht Berlin gab Egenberger Recht und sprach ihr eine Entschädigung zu.
Berufung: Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg wies die Klage ab und sah die Kirchenmitgliedschaft als gerechtfertigt an.
Revision: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) legte den Fall 2016 dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Vorabentscheidung vor.
EuGH-Entscheidung: Der EuGH entschied am 17. April 2018 (Az. C-414/16), dass kirchliche Arbeitgeber sich nicht pauschal auf ihr Selbstbestimmungsrecht berufen können. Die Kirchenmitgliedschaft müsse „wesentlich, rechtmäßig und gerechtfertigt“ sein und einer gerichtlichen Kontrolle unterliegen.
BAG-Urteil: Das BAG folgte dem EuGH mit Urteil vom 25. Oktober 2018 (Az. 8 AZR 501/14) und verurteilte die Diakonie zur Zahlung einer Entschädigung an Egenberger.
Verfassungsbeschwerde: Die Diakonie legte 2019 Verfassungsbeschwerde beim BVerfG ein.
Die unterschiedlichen Positionen: EuGH versus BVerfG
Die Position des EuGH: Kontrolle statt Autonomie
Der EuGH stellte 2018 klar, dass die Kontrolle kirchlicher Einstellungsentscheidungen nicht „völlig ins Leere gehen“ dürfe. Die Luxemburger Richter entwickelten einen objektiv tätigkeitsbezogenen Rechtfertigungsansatz: Es muss ein „direkter Zusammenhang“ zwischen der Kirchenmitgliedschaft und der konkreten Tätigkeit bestehen. Die Kirchen können nicht mehr pauschal für alle Stellen eine Konfessionszugehörigkeit verlangen.
Die Antwort des BVerfG: Nationale Spielräume nutzen
Das BVerfG betonte in seinem Beschluss vom 29. September 2025, dass es sich „nicht gegen die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs“ setze. Gleichzeitig stellte es jedoch klar, dass die EuGH-Entscheidung „nationale Spielräume“ lasse, die das BAG „nicht ausreichend beachtet“ habe.
Das Karlsruher Gericht kritisierte scharf, das BAG habe „sein eigenes Verständnis einer glaubwürdigen Vertretung des kirchlichen Ethos nach außen an die Stelle des Verständnisses der Diakonie gestellt“. Dies verletze das religiöse Selbstbestimmungsrecht aus Art. 4 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 140 GG und Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV.
Vermeidung eines offenen Konflikts: Die Kunst des juristischen Balanceakts
Bemerkenswert ist, wie das BVerfG einen direkten Konflikt mit dem EuGH vermied. Es erklärte ausdrücklich, das EuGH-Urteil stelle keinen „Ultra-vires-Akt“ dar und führe nicht zu einer Rechtslage, die den nationalen Grundrechtsstandard unterschreite. Stattdessen konkretisierte es die „zweistufige Prüfung“:
Erste Stufe: Plausibilitätsprüfung, ob ein objektiver Zusammenhang zwischen Kirchenmitgliedschaft und Tätigkeit besteht.
Zweite Stufe: Gesamtabwägung zwischen Arbeitnehmerinteressen und kirchlichem Selbstbestimmungsrecht, wobei gilt: „Je größer die Bedeutung der betroffenen Position für die religiöse Identität der Religionsgemeinschaft nach innen oder außen, desto mehr Gewicht besitzt der von der Kirche vorgetragene Belang“.
Die Linie zum Chefarzt-Urteil: Kontinuität in der Rechtsprechung
Das aktuelle Egenberger-Urteil steht in direkter Linie zum Chefarzt-Beschluss des BVerfG vom 22. Oktober 2014 (Az. 2 BvR 661/12). Damals hatte das BVerfG ein BAG-Urteil aufgehoben, das die Kündigung eines katholischen Chefarztes wegen Wiederheirat für unwirksam erklärt hatte.
Parallele Argumentationslinien
In beiden Fällen verfolgte das BVerfG dieselbe Argumentationslinie:
- Vorrang des kirchlichen Selbstverständnisses: „Welche kirchlichen Grundverpflichtungen als Gegenstand eines Arbeitsverhältnisses bedeutsam sein können, richtet sich allein nach den von der verfassten Kirche anerkannten Maßstäben“.
- Grenzen staatlicher Kontrolle: Die staatlichen Gerichte dürfen sich „nicht über das kirchliche Selbstverständnis hinwegsetzen, solange dieses nicht in Widerspruch zu grundlegenden verfassungsrechtlichen Gewährleistungen steht“.
- Zweistufige Prüfung: Auch im Chefarzt-Fall entwickelte das BVerfG bereits die zweistufige Prüfung, die nun im Egenberger-Fall konkretisiert wurde.
Unterschiedliche europäische Dimension
Der entscheidende Unterschied liegt in der europäischen Dimension: Während der Chefarzt-Fall „nur“ die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) betraf, musste das BVerfG im Egenberger-Fall mit dem vorrangigen Unionsrecht des EuGH umgehen. Dies erklärt die vorsichtigere Formulierung und die Betonung der „nationalen Spielräume“.
Praktische Auswirkungen: Was ändert sich?
Für kirchliche Arbeitgeber
Kirchliche Arbeitgeber können weiterhin Kirchenmitgliedschaft verlangen, müssen aber den Bezug zur konkreten Tätigkeit „plausibel darlegen“. Die pauschale Forderung nach Kirchenmitgliedschaft für alle Stellen ist nicht mehr möglich.
Für Bewerber
Bewerber haben weiterhin Schutz vor ungerechtfertigter Diskriminierung, aber die Hürden für eine erfolgreiche Klage sind gestiegen. Das BVerfG hat klargestellt, dass dem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht „ein besonderes Gewicht“ zukommt.


