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BGH erklärt Online-Coachingprogramme ohne Zulassung für nichtig – Rückzahlungsanspruch auch für Unternehmer:innen

Mit Urteil vom 12. Juni 2025 (Az. III ZR 109/24) hat der Bundesgerichtshof (BGH) klargestellt, dass hochpreisige Online-Coachings und Mentoringprogramme als Fernunterricht im Sinne des Fernunterrichtsschutzgesetzes (FernUSG) einzuordnen sein können – selbst dann, wenn sie sich nicht an Verbraucher:innen, sondern gezielt an Unternehmer:innen oder Selbstständige richten. Die Entscheidung hat weitreichende Konsequenzen für die Coachingbranche und sämtliche Anbieter digitaler Bildungsangebote.

Dem Verfahren lag ein neunmonatiges „Business-Coaching“-Programm zugrunde, das u. a. Videolektionen, Online-Meetings und begleitende Betreuung beinhaltete. Der Anbieter besaß keine Zulassung nach § 12 FernUSG. Der BGH stellte klar: Entscheidend ist nicht die Bezeichnung des Angebots, sondern dessen tatsächliche Ausgestaltung. Fernunterricht liegt insbesondere dann vor, wenn Inhalte überwiegend digital vermittelt werden, Anbieter:in und Teilnehmer:in räumlich getrennt agieren und der Lernerfolg zumindest teilweise kontrolliert wird – etwa durch Aufgaben, Fragemöglichkeiten oder Feedback.

Das FernUSG gilt nach dem Urteil ausdrücklich auch bei Verträgen mit Unternehmer:innen. Es dient nicht nur dem Verbraucherschutz, sondern soll allgemein Qualität, Transparenz und Seriosität im entgeltlichen Bildungsmarkt sichern. Liegt keine Zulassung vor, ist der Vertrag gemäß § 7 FernUSG nichtig – unabhängig davon, ob bereits Leistungen erbracht wurden. Ein Anspruch auf Vergütung entfällt vollständig. Teilnehmer:innen haben Anspruch auf vollständige Rückzahlung – selbst dann, wenn sie das Angebot als Gewerbetreibende oder Freiberufler:innen gebucht und bereits genutzt haben.

Die Entscheidung zwingt zahlreiche Anbieter:innen dazu, ihre Programme rechtlich neu zu bewerten. Wer ohne Zulassung agiert, setzt sich einem erheblichen Rückforderungsrisiko aus – oft verbunden mit existenzbedrohenden Rückabwicklungen. Umgekehrt stärkt das Urteil die Rechtsposition von Teilnehmer:innen erheblich. Auch bei vermeintlich unternehmerisch motivierten Buchungen bestehen nun klare gesetzliche Rückzahlungsansprüche.

Anbieter:innen sind gut beraten, ihre Coaching- und Online-Programme auf die Kriterien des FernUSG hin zu prüfen, gegebenenfalls eine Zulassung bei der ZFU zu beantragen und ihre Vertragswerke entsprechend anzupassen. Teilnehmer:innen sollten ihrerseits vor Vertragsschluss auf die Vorlage einer Zulassungsbescheinigung bestehen – und bei fehlender Zulassung rechtlich prüfen lassen, ob eine Rückforderung möglich ist.

Für Fragen zur rechtssicheren Gestaltung digitaler Bildungsangebote oder zur Durchsetzung von Rückzahlungs­ansprüchen stehen wir Ihnen bei RSW Rechtsanwälte mit spezialisierten Ansprechpartnern im Vertrags-, Gesellschafts- und Wirtschaftsrecht zur Verfügung.

Rechtsanwalt Thomas Schneider, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Rechtsanwalt Thomas Schneider

Thomas Schneider
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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